JudikaturOGH

3Ob96/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwalt in Landeck, als Treuhänder nach § 157h Abs 3 IO im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C* GmbH, vertreten durch Lenfeld Leys Sonderegger, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die verpflichtete Partei E*, vertreten durch Dr. Kurt Fassl und Mag. Alexander Haase, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zwangsversteigerung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. März 2023, GZ 3 R 14/23b-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 119 Abs 2 IO iVm § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] In Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts trug das Rekursgericht dem Erstgericht die Fortsetzung des Vollzugs der vom Insolvenzgericht rechtskräftig bewilligten Zwangsversteigerung zweier Liegenschaften auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[3] 1.1 In der – in dieser Exekutionssache ergangenen – Entscheidung 3 Ob 131/22v hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Realisierung der hier vorliegenden „gläubigeranonymen Kollektivhypothek“ gemäß § 157h Abs 3 IO über Antrag des im Sanierungsplan bestellten Treuhänders auf Basis eines Bewilligungsbeschlusses des Insolvenzgerichts erfolgt. Grundlage der Tätigkeit des Treuhänders sei der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan, weshalb die gerichtliche Verwertung durch den Treuhänder erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 152b IO) erfolge; eine Nachprüfungskompetenz des Vollzugsgerichts bestehe hier nicht (3 Ob 131/22v mwN).

[4] 1.2 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Jänner 2022 bewilligte das Insolvenzgericht dem (Treuhänder als) Betreibenden die Zwangsversteigerung der Liegenschaften des Verpflichteten und sprach aus, dass das Erstgericht als Exekutionsgericht einzuschreiten habe. Die vom Insolvenzgericht bereits am 8. Juli 2021 ausgesprochene Enthebung des Treuhänders betraf nur dessen Funktion der Überwachung des Sanierungsplans, nicht hingegen seine Funktion als Treuhänder im Sinn des § 157h Abs 3 IO, für die er mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 ebenfalls bestellt worden war (und im Grundbuch als alleinig Berechtigter über das Pfandrecht gemäß § 157h Abs 3 IO angemerkt ist).

[5] 1.3 Eine erhebliche Rechtsfrage vermag der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen, weil kein Grund dafür erkennbar ist, weshalb hier die Parteifähigkeit des Treuhänders als Betreibender anzuzweifeln sein sollte.

[6] 2.1 Wie bereits erwähnt, erfolgt die Realisierung der gläubigeranonymen Kollektivhypothek nach § 157h Abs 3 IO auf Basis eines Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem dem Treuhänder die gerichtliche Verwertung bewilligt wird (dazu Riel in Koller / Lovrek / Spitzer , IO 2 § 157h Rz 14 mwN). Ein solcher Beschluss liegt hier vor und das Rekursgericht legte diesen seiner Entscheidung zugrunde.

[7] 2.2 Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob bei Neueröffnung eines Folgeinsolvenzverfahrens das Vermögen eines zuvor mit einer solchen Kollektivhypothek besicherten Sanierungsplans in die Masse des neu eröffneten Insolvenzverfahrens fällt, stellt sich hier – ebenso wie allgemeine Fragen nach der Prüfkompetenz des Exekutionsgerichts – nicht, weil im vorliegenden Fall dem Betreibenden die Verwertung durch Zwangsversteigerung rechtskräftig bewilligt wurde. Es ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, über Rechtsfragen abzusprechen, die möglicherweise von allgemeinem Interesse, für den konkreten Anlassfall aber nur von theoretischer Bedeutung sind (RS0111271).

Rückverweise