Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Daniela Aigner, Rechtsanwältin in Vorchdorf, wider die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Räumung, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 10. Mai 2023, GZ 22 R 82/23z 32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 17. Jänner 2023, GZ 2 C 255/22m 26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrte, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ein Zelt und Masten für Windräder von einem ihm gehör enden Grundstück zu räumen. Die Beklagte habe auf seinem Grundstück titellos, nämlich das Zelt gegen seinen Willen aufgestellt und Masten für Windräder ohne seine Erlaubnis gelagert.
[2] Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren betreffend das Zelt statt und wies es hinsichtlich der Masten für Windräder ab.
[3] Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 5.000 EUR, die Revision sei jedenfalls unzulässig.
[4] Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Beklagten.
[5] Die Revision ist jed enfalls unzulässig.
[6] 1. Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von den Behauptungen des Klägers auszugehen (RS0043003 [T1]). Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand , Nutzungs oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf eine Benützung ohne Rechtsgrund beziehen (RS0046865 [T16]).
[7] 2. Hier hat der Kläger kein (vormaliges) Bestand , Nutzungs oder Teilpachtverhältnis, sondern ausschließlich titellose Benützung behauptet. Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, in dem unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands eine außerordentliche Revision erhoben werden könnte, liegt somit – entgegen den Revisionsbehauptungen – nicht vor. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und somit zurückzuweisen.
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