Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 11. April 2023, GZ 9 Hv 79/19t 930, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der L* enthält, wurde * B* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 14. Juli 2001 in S* – gekürzt wiedergegeben – gemeinsam mit M* (vgl 11 Os 47/20a) den * V* getötet, indem sie ihm einen Messerstich in den Rücken versetzten und in den Kopf schossen.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 9 und Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Beschwerde (Z 9) legt nicht dar, aus welchem Grund (nach der gemäß § 332 Abs 4 StPO durchgeführten Verbesserung; vgl ON 929 S 5) der Wahrspruch, der – zusammengefasst einerseits die Tötung des V* durch B* bejaht, eine entsprechende Bestimmung d ieses Angeklagten durch L* aber verneint – in sich (vgl RIS Justiz RS0101005) widersprüchlich sein sollte. Der Behauptung, es sei nicht erkennbar, „welchen Sinn [...] die Geschworenen [dem Ausspruch] beigelegt haben“ bzw es sei „undeutlich, welche Umstände die Geschworenen nunmehr im Einzelnen als erwiesen angenommen haben“ zuwider ist der Wahrspruch sowohl sprachlich eindeutig als auch widerspruchsfrei (vgl RIS Justiz RS0100917, RS0123182).
[5] Die von der Tatsachenrüge (Z 10a) eingangs erhobene Forderung, als Maßstab für die Auslegung des Begriffs „erhebliche Bedenken“ den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) heranzuziehen, verkennt sowohl das Wesen dieses Grundsatzes als auch den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes, der darauf abzielt, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 470, 490). Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird gerade nicht eröffnet (11 Os 47/20a, 15 Os 149/15y; vgl RIS Justiz RS0102162, RS0118780, RS0119583; Ratz , WK StPO § 281 Rz 488 ff).
[6] Hievon ausgehend zeigt das weitere, sich – zusammengefasst – mit dem Beweiswert bzw der Richtigkeit der Angaben mehrerer Zeugen und teilweise deren Persönlichkeit und Vorleben sowie der Aussage der Mitangeklagten auseinandersetzende, diese Angaben, weitere Verfahrensergebnisse zum Fehlen entsprechender DNA Spuren sowie das Weg-Zeit-Profil des bereits verurteilten Mittäters M* eigenständig würdigende Vorbringen der Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf.
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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