8ObA47/23d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. L*, BSc, *, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 11.706,25 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2022, GZ 9 Ra 26/22t 20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das mit Beschluss vom 30. 8. 2022 zu 8 ObA 57/22y unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
Gemäß § 508a Abs 2 ZPO wird der beklagten Partei die Beantwortung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei (§ 507a ZPO) freigestellt. Sie ist beim Obersten Gerichtshof binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 2 ZPO).
Dem Berufungsgericht wird die Vorlage des Aktes 9 Ra 26/22t aufgetragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 30. 8. 2022 zu 8 ObA 57/22y wurde das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C 650/21 über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. 10. 2021 zu Ra 2020/12/0068 unterbrochen. Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 20. 4. 2023 entschieden. Das Verfahren über die Revision des Klägers ist daher fortzusetzen. Der Freistellungsbeschluss bedarf keiner Begründung.