JudikaturOGH

8Ob74/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Pflegschaftssache der 1. mj A* und 2. mj C*, beide vertreten durch die Mutter P*, diese vertreten durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters DI (FH) Mag. A*, vertreten durch MMMag. Dr. Michael Hasenöhrl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Juni 2023, GZ 16 R 40/23f 8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts sowie zu einer laufenden monatlichen Unterhaltszahlung von 620 EUR an die mj A* und von 545 EUR an die mj C*.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, mit dem er die gänzliche Abweisung des Unterhaltsbegehrens anstrebte, teilweise Folge, indem es die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalt reduzierte, die Entscheidung über den laufenden Unterhalts aber bestätigte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Das gegen diesen Beschluss gerichtete und als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

[4] 1. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig und bereits fällig waren (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (RIS Justiz RS0122735; RS0114353). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, sodass keine Zusammenrechnung stattfindet (RS0112656; RS0017257). Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands demnach 22.320 EUR bzw 19.620 EUR.

[5] 2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[6] 3. Da im vorliegenden Fall die Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird deshalb beurteilen müssen, ob es die Eingabe angesichts der darin ohnehin enthaltenen Zulassungsbeschwerde als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG dem Rekursgericht vorlegt oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (RS0109505).

Rückverweise