JudikaturOGH

1Nc68/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. August 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 56/23a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrte mit Eingabe vom 24. 7. 2023 (zum wiederholten Male) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] 1. Eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG setzt voraus, dass eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe vorliegt (vgl auch 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y). Das ist hier nicht der Fall.

[4] 2. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren gleichgelagerten Verfahrenshilfesachen des Antragstellers festgehalten hat (siehe 1 Nc 2/23v, 1 Nc 9/23y ua), die alle ihren Ausgangspunkt in der Klageabweisung zu 7 Cg 7/19v des Landesgerichts Salzburg in Verbindung mit der Rekursentscheidung 4 R 168/20h des Oberlandesgerichts Linz haben, erfüllt seine Eingabe die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO:

[5] Der Antragsteller hat mittlerweile eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust in diesem Anlassverfahren zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder allein oder – wie hier – in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidungen oder gar der Rechtsbeugung durch die Entscheidungsorgane zum Gegenstand eines neuen Antrags. Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Antragsteller damit nur die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen aushebeln will, muss ihm aus den zahlreichen teilweise bereits auf § 86a Abs 2 ZPO Bezug nehmenden Vorentscheidungen mittlerweile hinlänglich bekannt sein.

[6] 3. Da hier damit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (vgl auch RS0125478), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt ist aus diesem Grund zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (so schon 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y).

Rückverweise