JudikaturOGH

14Os60/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. August 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair im Verfahren zur Unterbringung des DI (FH) * M* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2022/223), AZ 39 Hv 140/22m des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Februar 2023, GZ 39 Hv 140/22m 56, wurde die Unterbringung des DI (FH) * M* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2022/223) angeordnet, welche unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Erteilung von Weisungen bedingt nachgesehen wurde.

[2] Mit einem am 1. Juni 2023 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz beantragt der „sich selbst“ vertretende Betroffene die Erneuerung des Unterbringungsverfahrens wegen Verletzungen von Art 5, 6 und 7 MRK. Zusammengefasst sei jegliche Freiheitsentziehung aufgrund einer Behinderung gemäß UN Behindertenrechtskonvention verboten und stehe eine Wohn [sitz ]weisung mit dieser, mit Art 26 GRC und mit § 50 Abs 1 StGB nicht in Einklang. Überdies habe das Schöffengericht den von ihm verwendeten Begriff „EV“ im Urteil irrig als „Erwachsenenvertreter“ interpretiert, sei eine Protokollberichtigung mit haltloser Begründung verweigert worden und sei der Tatbestand des § 107 StGB nicht präzise formuliert.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Erneuerungsantrag war schon wegen des Fehlens der nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS Justiz RS0122736 [T8]).

Rückverweise