JudikaturOGH

12Ns45/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. im Verfahren zur Feststellung der Verletzung des Rechts auf Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit (§ 85 iVm § 85a GOG) im Ermittlungsverfahren AZ 9 HR 159/21k des Landesgerichts Klagenfurt über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die auf § 85a iVm § 85 Abs 5 GOG gestützten Beschwerden der Betroffenen * K*, * F* und * R* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 31. Jänner 2023, AZ 8 Bs 174/22g, 8 Bs 175/22d und 8 Bs 176/22a, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 22/23d, 11 Os 23/23a und 11 Os 24/23y über die im Spruch genannten Beschwerden zu entscheiden.

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Er hat jedoch in diesem Verfahren in erster Instanz bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden ausgeschlossen.

[3] An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Hofrätin des Obersten Gerichtshofs (§ 45 Abs 2 StPO).

Rückverweise