JudikaturOGH

2Ob110/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Tinzl Frank, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen 108.249,90 EUR sA ( Revision sinteresse 57.432,16 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. April 2023, GZ 3 R 164/22z 46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Es trifft zu, dass zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliegt, ob mit Ansprüchen aus dem gesetzlichen Pflegevermächtnis nach §§ 677 f ABGB Bereicherungsansprüche nach § 1435 ABGB (analog) konkurrieren (vgl 2 Ob 198/20m; RS0033606 [T9]; RS0130878 [T2]).

[2] 1.1 Die Frage muss jedoch auch im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden: Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass auch die Bejahung der Konkurrenz beider Anspruchsgrundlagen am Ergebnis nichts ändern würde: Für einen Anspruch nach § 1435 ABGB (analog) fehlt es sowohl an erstinstanzlichem Vorbringen als auch an Feststellungen dazu, dass die Klägerin den Verstorbenen in der von diesem erkennbaren, aber enttäuschten Erwartung einer (uU letztwilligen) Gegenleistung gepflegt hat (vgl RS0033606; RS0130644).

[3] 2. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu – zwischen Lebensgefährten nicht vorhandenen – familiären Beistandspflichten abgewichen zu sein. Diese Frage ist aufgrund der Negativfeststellungen zu Pflegebedarf des Verstorbenen und Pflegeleistungen der Klägerin vor August bzw Oktober 2018 für das Ergebnis jedenfalls nicht relevant.

[4] 3. Mit den Ausführungen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die in der Berufung aufgestellte Behauptung der Klägerin, zwischen ihr und dem Verstorbenen sei konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden, als unzulässige Neuerung angesehen, zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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