JudikaturOGH

11Os65/23b – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Obergruber LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen * C* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 17. März 2023, GZ 37 Hv 8/23s-146, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * C* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * C* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, § 15 StGB (I./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 [erster Fall] StGB (II./) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * C*.

[3] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zusammengefasst eine unzureichende Berücksichtigung der teilgeständigen Verantwortung des Erstangeklagten als Milderungsgrund releviert, spricht sie keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund an ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 728; RIS-Justiz RS0099892 [T3]). Die Sicherstellung einer angemessenen Strafe ist weder Gegenstand des zweiten noch des dritten Falls der Z 11 des § 281 StPO (RIS-Justiz RS0091447 [T1]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 676).

[4] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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