Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter über den beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 5 R 92/23y am 26. Juni 2023 eingebrachten Fristsetzungsantrag des Antragstellers K* R*, den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Zu 5 R 92/23y des Oberlandesgerichts Graz ist ein Rekurs des Antragstellers anhängig, mit dem er die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Erstgericht bekämpft.
[2] In einem Parallelverfahren hat der Antragsteller den Senatspräsidenten und die Mitglieder des auch zu 5 R 92/23y zur Entscheidung berufenen Rechtsmittelsenats mit der Begründung abgelehnt, diese seien in allen Verfahren in Bezug auf ein bestimmtes (auch im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren maßgebliches) Anlassverfahren wegen Abweichens von der ständigen Rechtsprechung befangen. Der zur Entscheidung in Ablehnungssachen berufene Senat des Oberlandesgerichts Graz hat diesen Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Rekurs erhoben. Dieser Rekurs berührt , weil es um die Ablehnung aller Mitglieder des 5. Senats des Oberlandesgerichts Graz in allen Verfahren des Antragstellers geht, die im Zusammenhang mit dem bestimmten Anlassverfahren stehen, auch das Rechtsmittelverfahren zu 5 R 92/23y des Oberlandesgerichts Graz. Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs zu 1 Ob 53/23k nicht Folge gegeben. Der Akt wurde dem Oberlandesgericht Graz am 5. 7. 2023 zurückgestellt.
[3] Mit Schriftsatz vom 26. 6. 2023 erhob der Antragsteller beim Oberlandesgericht Graz einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, in dem er im Verfahren zu 5 R 92/23y eine Säumigkeit des Senats in der Entscheidung über seinen Rekurs geltend macht.
[4] Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vor.
[5] Der Antrag ist nicht berechtigt:
[6] Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der zuständige Rechtsmittelsenat vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihn ablehnende Anträge nicht entscheidet (RS0059248 [T1]). Zwar hat der Oberste Gerichtshof über den Rekurs des Antragstellers im Parallelverfahren mit seiner Entscheidung zu 1 Ob 53/23k mittlerweile abgesprochen. Da diese Entscheidung mit dem ihr zugrunde liegenden Akt dem Oberlandesgericht Graz erst am 5. 7. 2023 zurückgestellt wurde, kann dem 5. Senat dieses Gerichts aber keine Säumigkeit angelastet werden.
[7] Liegt die geltend gemachte Säumigkeit nicht vor, ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (RS0059280).
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