5Ob99/23d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dkfm. Dr. A*, 2. Mag. B*, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2023, GZ 36 R 308/22v 69, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Oktober 2022, GZ 5 C 501/21i 65, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten ihr zur ungeteilten Hand (in eventu entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu 70 % [Erstbeklagter] bzw 30 % [Zweitbeklagte]) für alle sie treffenden Kosten ersatzpflichtig seien, die durch die Sanierung bzw Ertüchtigung des Fundaments des auf der Liegenschaft errichteten Balkonturmes durch dessen notwendige Einbindung bis in die frostfreie Tiefe von 80 cm unter der Geländeoberkante entstünden.
[2] Das Erstgericht gab dem (Haupt-)Klagebegehren statt.
[3] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält seine Entscheidung nicht. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Gründen der Entscheidung.
[4] Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin, dessen Zulässigkeit derzeit noch nicht beurteilt werden kann:
Rechtliche Beurteilung
[5] Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auch in einen Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen (8 Ob 76/22t). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RIS Justiz RS0042544; RS0042429).
[6] Bei Fehlen eines Bewertungsausspruchs hat das Berufungsgericht eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Begehren mit 10 .000 EUR bewertete, nichts zu ändern, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist (RS0042617).