JudikaturOGH

7Ob98/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, wegen Anpassung eines Kaufvertrags (47.640 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. April 2023, GZ 2 R 37/23t 35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[2] 2. Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen – abgesehen von Fällen auffallender Fehlbeurteilung – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; RS0037780).

[3] 3.1. Der Kläger wendet sich in seiner Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, seine Klage entspreche mangels Aufschlüsselung der Ansprüche im Rahmen einer objektiven Klagehäufung nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO und sei daher unschlüssig.

[4] 3.2. Unabhängig von dieser Frage zeigt der Kläger im Ergebnis aber keinen Korrekturbedarf der Berufungsentscheidung auf, weil er den von ihm – zuletzt – geltend gemachten sekundären Gewährleistungsbehelf gerichtet auf Preisminderung – trotz entsprechenden Einwands – nicht schlüssig zur Darstellung bringt, indem er einen Kalkulationsirrtum wegen eines ihm unbekannten zusätzlichen Sanierungsaufwands geltend macht, ohne eine – über den von ihm bereits zum Vertragsschlusszeitpunkt zugrunde gelegten sanierungsbedürftigen Zustand der Sache hinausgehende – Mangelhaftigkeit der von ihm erworbenen Sache im Sinne einer weitergehenden Beeinträchtigung der Sachsubstanz (vgl etwa 8 Ob 113/21g mwN ) aufzuzeigen.

[5] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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