JudikaturOGH

2Ob113/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei M*, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 47.129 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. April 2023, GZ 3 R 40/23g 64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der in einem Abstand von rund einem Meter auf einer Stützmauer stehende Kläger wurde im Zuge von Baggerarbeiten verletzt, weil ein von ihm an der Baggerschaufel mit Ketten montierter Betonring im Zuge des Schwenkens in Richtung Baugrube plötzlich brach und ihn Betonteile trafen.

[2] Die Vorinstanzen gingen von einem Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 50 % aus.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die – sich ausschließlich mit dem Mitverschulden beschäftigende – außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 1. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (RS0026861).

[5] 2. Die Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft, erfüllt – soweit nicht eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (RS0087606 [T11, T25]; RS0044088 [T30]).

[6] 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein Überwiegen der jeweiligen Sorgfaltsverletzungen sei nicht erkennbar, weil sowohl der Kläger als auch der Baggerfahrer sich wechselseitig im Blickfeld gehabt, die Gefährlichkeit der Standposition des Klägers gleichermaßen erkennen und den Unfall leicht verhindern hätten können, hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessensspielraums.

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