1Ob86/23p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj M*, geboren * 2010, und der mj V*, geboren * 2011, jeweils *, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters G*, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. November 2022, GZ 1 R 189/22d 154, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. I nwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RS0087024 [T6, T9]; RS0097114) oder das Kindeswohl nicht ausreichend bedacht wurde (RS0097114 [T1, T18]).
[2] 2. Warum die angefochtene Entscheidung aus diesen Gründen korrekturbedürftig sein soll, legt der Revisionsrekurswerber nicht dar. Er zeigt insbesondere nicht auf, warum das Rekursgericht dadurch, dass es ihm am „langen“ Kontaktwochenende „nur“ ein Kontaktrecht von Freitag 16:00 Uhr bis Mittwoch 8:00 Uhr und nicht – worauf sein Rechtsmittel abzielt – bis 18:30 Uhr einräumte, den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in bedenklicher Weise überschritten hätte. Selbst wenn die zweite Instanz die „Empfehlung“ des Sachverständigen zum konkreten Umfang des im Kindeswohl gelegenen Kontaktrechts missverstanden hätte, wäre nicht ersichtlich, warum deshalb leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Wohl des Kindes verletzt worden wären. Im Übrigen betrifft die Beurteilung des Sachverständigengutachtens (der vom Rekursgericht daraus gezogene Schluss) die in dritter Instanz unanfechtbare Beweiswürdigung (RS0043219 [T3]; RS0117019 [T1]).