Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 10. Jänner 2023, GZ 38 Hv 43/22m 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der zur Tatzeit Jugendliche) * H* jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (I./1./) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 (I./2./) sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ in E*
1./ * Z* mit Gewalt unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit und trotz heftiger Gegenwehr zur Duldung nachfolgender dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, und zwar
a./ Anfang November 2010, indem er das Opfer am Handgelenk hochzog, an den Schultern erfassend zu einer Sitzbank drehte, auf die Sitzfläche der Bank in eine kniende Position hob oder stieß, dessen Hose und Unterhose bis zu den Knien hinunterzog, mit den Händen an der Hüfte packte und mit seinem erigierten Glied den Anus des Opfers minutenlang penetrierte, sodann nach einem Fluchtversuch des Opfers dieses erneut am Handgelenk zog, das Knien auf der Sitzfläche der Bank befahl, an den Haaren zog, sein erigiertes Glied in den Mund des Opfers einführte und mit den Händen den Kopf des Opfers bewegte, sodann erneut am Handgelenk des Opfers zog, es auf die Bank in eine sitzende Position stieß und sich mit seinem unbekleideten Gesäß auf das unbekleidete Glied des Opfers setzte, wobei er aufgrund des nicht erigierten Gliedes des Opfers keinen Analverkehr durchführen konnte, sowie das Opfer erneut am Handgelenk zog, auf die Sitzfläche der Bank in eine kniende Position drückte und mit seinem erigierten Glied den Anus des Opfers penetrierte und ejakulierte, sohin Anal und Oralverkehr vollzog;
b./ Mitte November 2010, indem er sich dem Opfer in den Weg stellte, sodass es vom Fahrrad fiel, es am rechten Handgelenk hochzog, zwischen eine Sitzbank und einen Tisch zerrte, dessen Hose und Unterhose hinunterzog, zu sich auf seinen unbekleideten Schoß zog, den Oberkörper mit den Armen fixierte, das unbekleidete Glied des Opfers ergriff und die Vorhaut zurückzog, sodass diese einriss und sich nicht mehr nach vorne bewegen ließ, sowie mit seinem erigierten Glied den Anus des Opfers minutenlang penetrierte, sohin Analverkehr vollzog;
2./ durch die zu Punkt 1./ geschilderten Tathandlungen dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen mit einem Unmündigen, nämlich dem am 7. August 1998 geborenen * Z*, unternommen;
II./ am 6. November 2021 in F* * Ha* durch Gewalt, nämlich durch das plötzliche Herauszerren der Genannten aus ihrem Auto, wodurch ihre Jacke zerriss, zu einer Handlung, nämlich einem Gespräch mit ihm, zu nötigen versucht.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Beschwerde behauptet eine „offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite“ des Angeklagten, wobei sie jedoch eine fehlende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Schuldausschließungsgrundes nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG ( Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari StGB 14 § 4 JGG Rz 3) im Urteil einwendet und somit (der Sache nach) darauf bezogene Feststellungsmängel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend macht (vgl RIS Justiz RS0118580).
[5] Indem die Beschwerde jedoch gar keine – in der Hauptverhandlung vorgekomme – Umstände benennt, die die Annahme verzögerter Reife im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 JGG indiziert hätten, erweist sie sich als nicht prozessordnungskonform ausgeführt (vgl erneut RIS Justiz RS0118580 [T15]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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