Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 22 Hv 15/15v des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 12. Oktober 2015, GZ 22 Hv 15/15v 42, wurde * P* zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Die vom Genannten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2016, AZ 11 Os 29/16y, zurück. S einer Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 14. Juni 2016, AZ 9 Bs 183/16z, nicht Folge (ON 74). Mit Beschluss vom 2. September 2022, GZ 22 Hv 15/15v 93, wies das Landesgericht Linz den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens ab. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 1. Dezember 2022, AZ 9 Bs 245/22a, keine Folge (ON 98).
[3] Unter Behauptung einer Verletzung des Art 6 MRK begehrt der Verurteilte mit einem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag die Erneuerung des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, weil weder eine mündliche Verhandlung noch sonst eine „Anhörung“ durch einen Richter stattgefunden habe, dem von ihm vorgelegten Privatgutachten zu Unrecht ein Beweiswert abgesprochen worden sei und das Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. * K* gravierende Mängel aufweise.
[4] Art 6 Abs 1 MRK findet auf Verfahren über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen” („civil rights“) und auf Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer Anklage“ Anwendung, Art 6 Abs 2 und 3 MRK nur auf letztere.
[5] Verfahren über außerordentliche Rechtsbehelfe, die lediglich auf die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gerichtet und ihrer Natur sowie Reichweite nach nicht als gewöhnliche Rechtsmittel anzusehen sind, fallen nach ständiger Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK. Denn sie haben – anders als ein wiederaufgenommenes Verfahren, in dem die Stichhaltigkeit der Anklage neuerlich geprüft wird – weder „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen” noch „strafrechtliche Anklagen“ zum Gegenstand (RIS Justiz RS0120762, RS0105689, RS0131773; vgl zur Rechtsprechung des EGMR über hier nicht vorliegende Ausnahmen 14 Os 90/22z [Rz 7]).
[6] Der Erneuerungsantrag war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
Keine Verweise gefunden