13Os36/23b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikanten Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. Jänner 2023, GZ 38 Hv 115/22d 75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –
(I) am 11. September 2022 in W* an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er den Pkw des * H* unter Einsatz eines Brandbeschleunigers anzündete, wodurch ein ausgedehntes Schadensfeuer entstand, dessen Bekämpfung einen zeitintensiven Feuerwehreinsatz erforderlich machte (US 4).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite wusste der Angeklagte, dass der Eigentümer keine Einwilligung zum Abbrennen seines Fahrzeugs erteilt hatte und fand sich beim Anzünden desselben damit ab, dass dadurch ein ausgedehntes Schadensfeuer, mithin eine Feuersbrunst entsteht, was ihm mit Blick auf die Entzündung eines unter einem hölzernen Carport befindlichen PKW auch „klar“ gewesen sei (US 4 und 10 f). Zum dabei verwendeten Rechtsbegriff der Feuersbrunst hielt das Erstgericht sodann präzisierend fest, dass darunter ein ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der Eigentum in großem Ausmaß erfasst, zu verstehen sei (US 11).
[5] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 [richtig:] lit a) Konstatierungen zur Wissenskomponente bezüglich des Entstehens einer Feuersbrunst vermisst und behauptet, diese würden nicht erkennen lassen, ob der Vorsatz des Angeklagten auch auf die „Unbeherrschbarkeit“ des „ausgedehnten Schadensfeuers“ gerichtet gewesen sei, orientiert sie sich nicht an diesen Feststellungen. Solcherart bringt sie den herangezogenen materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.