5Ob96/23p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Johannes Joven, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei L*-Privatstiftung, *, vertreten durch die DR. PÖTZL RECHTSANWALTS GMBH in Linz, wegen Vertragsanfechtung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2023, GZ 35 R 35/23p 44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO übermittelt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Aufhebung des am 2. 9. 2019 geschlossenen Kaufvertrags und bezifferte den Wert des Streitgegenstands mit 210.000 EUR.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält seine Entscheidung nicht.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels kann derzeit noch nicht beurteilt werden:
[5] Hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, kann eine außerordentliche Revision nur in Streitigkeiten erhoben werden, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 505 Abs 4 ZPO).
[6] Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht daher nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es abgesprochen hat, insgesamt 5.000 EUR übersteigt oder nicht; wenn dies der Fall ist, ob er auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht.
[7] Bei Fehlen eines Bewertungsausspruchs hat das Berufungsgericht eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Begehren mit 210.000 Euro bewertete, nichts zu ändern, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist (RIS Justiz RS0042617). Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zu übermitteln.