JudikaturOGH

11Os38/23g – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen DI * G* wegen des Verbrechens nach § 3g erster Fall VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 1. Februar 2023, GZ 604 Hv 10/22m 30, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurde DI * G* des Verbrechens nach § 3g erster Fall VG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich am 6. März 2017 in W* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er den Nationalsozialismus verherrlichend und die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und deren Zielsetzungen fördernd auf der von ihm betriebenen Homepage www.*.at den Text „The German Male, from Hitler-Youth to suicidal pussies, within less than a century. Amazing.“ veröffentlichte, was übersetzt heißt „Der deutsche Mann, von der Hitler Jugend zum selbstmordgefährdeten Weichei, in weniger als einem Jahrhundert. Erstaunlich.“, wodurch er die Hitlerjugend und den Nationalsozialismus glorifizierte.

[3] Dagegen richtet sich die aus § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Soweit die Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet, dass weder die Hitlerjugend noch der Nationalsozialismus durch die vom Angeklagten veröffentlichte Äußerung im nationalsozialistischen Sinne glorifiziert werden sollten und auch eine entsprechende „Wiederbetätigungstendenz“ nicht ersichtlich sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer äußeren Handlung) auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist.

[5] Bejahen diese – wie hier – die Schuldfrage, so ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher der Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen (vgl RIS Justiz RS0119234 [T2]; Lässig in WK² Verbots G § 3g Rz 17; Ratz , WK StPO § 281 Rz 618).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 zweiter Satz StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 zweiter Satz StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise