JudikaturOGH

11Os25/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * C* wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. Dezember 2022, GZ 63 Hv 74/22h 46, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* zweier Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 14. August 2022 in S* anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, und zwar

1) dem * K* durch einen Schlag mit einem Bierkrug gegen das Gesicht, wodurch dieser zerbrach, was eine Schädelprellung sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn links zur Folge hatte;

2) dem * V* durch einen Schlag mit dem Henkel eines zerbrochenen Bierkruges gegen das Gesicht, was eine Rissquetschwunde am Kinn zur Folge hatte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Entgegen dem – mit der Spekulation zum Bruch des Glases durch leichte Schläge verknüpften – Einwand (Z 5 vierter Fall) offenbar unzureichender Begründung (zum Wesen vgl RIS Justiz RS0108609) der zum Schuldspruch zu 1 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründete das Erstgericht die Konstatierungen zur tatbildlichen Absicht mängelfrei auf die Schlagführung mit derartiger Wucht, „dass der Bierkrug – ein 'Halbeglas' aus dickem Glas mit einem Henkel – dadurch zersprang“ (US 3 und 5 f – vgl RIS Justiz RS0098671 [T5]).

[5] Mit den von der Rüge (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch zu 2 als übergangen reklamierten Teilen der Aussagen der Zeugen G* und K* hat sich das Erstgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (US 4 f – vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0116504 [T1]).

[6] Die Behauptungen, nicht einmal das Opfer V* sei sich sicher gewesen, ob es ein gezielter Schlag war (vgl hingegen dessen Aussage ON 44 S 27), und das Gesicht könne „keineswegs als eine besonders sensible und für schwere Verletzungen anfällige Körperregion angesehen werden“, wenden sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) B erufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[7] Inwieweit die Feststellungen zum Schuldspruch zu 2 offenbar unzureichend begründet sein sollen, lässt die Rüge (nominell Z 5 vierter Fall) offen.

[8] Die Kritik (Z 5a als Aufklärungsrüge) an der unterbliebenen Befragung der ursprünglich ( Ausscheidung ON 44 S 3 ) Mitangeklagten D* und S* (auch) zu den * C* angelasteten T aten macht nicht klar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (Z 4), gehindert war (vgl RIS-Justiz RS0115823 [insbesondere T1 und T4]). Warum das Erstgericht verhalten gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer in Kenntnis der (sich gar nicht auf ihn beziehenden und nach der Ausscheidung abgelegten – vgl ON 44 S 4 ff) Aussagen des D* und des S* zu setzen, bleibt unerfindlich.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise