Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des * B* sowie die Berufung dieses Angeklagten und des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2023, GZ 44 Hv 143/22b 198, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von 12,35 % sowie Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 75,48 % anderen überlassen, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beging, und zwar
III)
1) bis 3) im Zeitraum März bis Juni 2022 bekannten und unbekannten Abnehmern 120 Gramm Crystal Meth;
4) im Jahr 2022 * S* in mehrfachen Angriffen zumindest 210 Gramm Heroin;
5) im Jahr 2022 * S* und * E* in zumindest zwei Angriffen zumindest 200 Gramm Heroin und 200 Gramm Crystal Meth.
[3] Gegen den Schuldspruch zu III/4 und 5 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * B*.
[4] Die gegen die Konstatierung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um die „rechte Hand“ des Suchtgiftverkäufers * Sh* gehandelt habe (US 6 f, 9 – zur diesbezüglichen Beweiswürdigung vgl im Übrigen US 15 ff), gerichtete Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum entsprechenden Erfordernis vgl RIS Justiz RS0118780, RS0119583 [T12]) und verfehlt solcherart eine am Prozessrecht orientierte Ausrichtung (vgl im Übrigen auch RIS Justiz RS0117425).
Mit der Thematisierung der „kritiklosen Akzeptanz der Aussagen der Mitangeklagten“ sowie einer Aussage des Zeugen * A* (vgl dazu im Übrigen ON 197 S 88 f) wird bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) bekämpft.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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