JudikaturOGH

11Os52/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 30 Hv 23/23y des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. April 2023, AZ 18 Bs 90/23a, weiters über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. März 2023, GZ 30 Hv 23/23y 7, mit welchem dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen worden war, nicht Folge.

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für „diese Beschwerdeerhebung“ ebenso zurückzuweisen (RIS Justiz RS0127077).

Rückverweise