11Os52/23s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 30 Hv 23/23y des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. April 2023, AZ 18 Bs 90/23a, weiters über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. März 2023, GZ 30 Hv 23/23y 7, mit welchem dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen worden war, nicht Folge.
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für „diese Beschwerdeerhebung“ ebenso zurückzuweisen (RIS Justiz RS0127077).