JudikaturOGH

6Ob188/22y – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä Wördern, gegen die beklagte Partei M*, Schweiz, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 57.272,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2022, GZ 2 R 45/22k 28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin macht gegen den beklagten (ehemaligen) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer mittlerweile aufgelösten GmbH Co KG einen Schadenersatzanspruch aus angeblich mutwilliger Prozessführung geltend. Die GmbH Co KG habe in einem Vorprozess trotz Insolvenzreife sowie in rechtsmissbräuchlicher Weise Klage gegen sie erhoben; trotz ihres Prozesserfolgs habe die Klägerin ihre Prozess und Betreibungskosten nicht einbringlich machen können.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil eine mutwillige oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfolgte Klageerhebung oder eine Insolvenzreife der GmbH Co KG vor dem Prozessverlust im Vorprozess aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar sei.

[3] Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos oder ein Prozessverhalten fahrlässig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0022840 [T12, T15]). Auf die Argumentation der Vorinstanzen dazu geht die außerordentliche Revision der Klägerin nicht ein, sodass in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.

[4] Die in der außerordentlichen Revision tatsächlich aufgeworfene Frage, ob der Beklagte für Handlungen des faktischen Geschäftsführers der GmbH Co KG hafte, ist nicht präjudiziell und daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl RS0088931).

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