10Nc13/23b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, geboren * 1982, *, Deutschland, vertreten durch die Orsini und Rosenberg Striessnig Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RIS Justiz RS0046333 [T4, T6, T22]).
[2] In Sozialrechtssachen stellt der Gesetzgeber in deutlicher Bevorzugung der Interessen der Versicherten für die örtliche Zuständigkeit auf deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Auch § 7 Abs 2 ASGG verfolgt diese Intention und will den Gerichtszugang für Kläger mit Wohnsitz im näheren Ausland erkennbar erleichtern. Für Versicherte, die wie der Kläger ihren Wohnsitz in Deutschland haben, nennt § 7 Abs 2 Z 1 ASGG als mögliche – grenznahe – Gerichtsstände die Landesgerichte Innsbruck, oder nach Wahl der Versicherten auch Feldkirch, Linz oder Salzburg (nicht aber zB Ried im Innkreis). Die Zuständigkeitsnorm des § 7 ASGG steht einer Delegierung nicht entgegen; sie schließt zwar die Gerichtsstände der JN aus, lässt aber § 31 JN unberührt (RS0046279).
[3] Die vom Kläger beantragte Delegierung ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig, weil sie ihm den Gerichtszugang erleichtert und das Verfahren verbilligt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht in der geographischen Nähe eines der in § 7 Abs 2 Z 1 ASGG genannten Landesgerichte. Nach seinem Vorbringen im Delegierungsantrag ist eine Anreise nach Wien einfacher als eine Anreise nach Linz. Auch die Klagevertreterin und die Beklagte haben ihren Sitz in Wien. Die beklagte Partei ist dem Delegierungsantrag des Klägers nicht entgegengetreten.