JudikaturOGH

2Ob98/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der * 2017 verstorbenen D*, vertreten durch Mag. Monika Roiser, Rechtsanwältin in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. D*, vertreten durch Felfernig Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. M*, vertreten durch Dr. Karin Metz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.358,30 EUR sA und Einwilligung in die Einverleibung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 16 R 198/22p 61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Wurde die Formgültigkeit eines (hier gemeinschaftlichen) Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des unstrittig maßgeblichen § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist (RS0133388 = 2 Ob 77/20t Rz 50). Dieser Rechtsprechung hält die Revision nichts entgegen.

[3] 2. Die Frist ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig und beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem (objektiv) klar ist, dass ein letztwillig Begünstigter von der Erklärung des letzten Willens überhaupt Gebrauch machen wird. D ann steht fest, dass für den Anfechtungsberechtigten die Geltendmachung seines Anfechtungsrechts zur Durchsetzung seiner Interessen notwendig ist. Unabhängig davon, ob und wann bereits während eines Verlassenschaftsverfahrens eine Klage nach den obigen Kriterien erstmals möglich und sinnvoll ist, beg innt die dreijährige Frist jedenfalls spätestens mit der Einantwortung (hier: 30. 7. 1993) zu laufen (2 Ob 77/20t Rz 46 f mwN). Ist die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ErbRÄG 2015 (1. 1. 2017: § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB) bereits abgelaufen, ist § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 nicht anwendbar .

[4] 3. Die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision behandelten Fragen der Konversion eines (formungültigen) gemeinschaftlichen Testaments in ein (formgültiges) eigenhändiges Testament nur eines Ehepartners stellen sich daher nicht.

Rückverweise