5Nc8/23f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * H*, vertreten durch Mag. Nikolaus Leonidas Leutgöb, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei * A*, vertreten durch Mag. a Eva Plaz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.304.173,90 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] D er Kläger beantragt, das bei dem nach § 66 JN zuständigen Landesgericht Linz eingeleitete Verfahren aus Zweckmäßigkeits- und Kostengründen an das Landesgericht Korneuburg zu delegieren. Der Kläger befinde sich derzeit im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Göllersdorf. Durch die Delegation an das Landesgericht Korneuburg sei eine deutliche Verbilligung des Verfahrens zu erwarten, zumal die Anreise des Klägers zu den Tagsatzungen entsprechend kürzer sei und dadurch weniger staatliche Mittel in Form von Zurverfügungstellung von Justizwachbeamten notwendig s eien . Außerdem überwiege das Interesse des Klägers, die Zuständigkeit zu ü bertrag en, weil ein faires und unabhängiges Verfahren im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz nicht denkbar sei . Die Richter am Landesgericht Linz seien als befangen anzusehen.
[2] D ie Beklagte spricht sich in ihrer Äußerung gegen eine Delegierung des Verfahrens aus. Ob der Kläger, falls überhaupt, aus der Justizanstalt Göllersdorf nach Korneuburg oder Linz gebracht werden müsse, mache einen minimalen Unterschied bei den Kosten aus und rechtfertige eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Die vom Kläger behauptete Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz werde weder inhaltlich begründet noch liege sie vor.
[3] D as den Delegierungsantrag vorlegende Landes gericht Linz erklärte, keine inhaltliche Stellungnahme abzugeben.
[4] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[5] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen – wie hier beantragt – sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).
[6] 2. Eine Delegierung soll der Ausnahmefall sein . Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt die Delegierung vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333).
[7] 3. Eine solche wesentliche Verkürzung und/ oder Verbilligung des Verfahrens ist hier nicht zu erwarten. Losgelöst von der Frage , ob die geringere Entfernung zwischen der Justizanstalt Göllersdorf, dem Aufenthaltsort des Klägers, und Korneuburg gegenüber jener zwischen Göllersdorf und Linz überhaupt eine ausreichend wesentliche Kostenersparnis brächte, st ünde diese r Ersparnis der Aufwand der Beklagten für deren Anreise von Linz nach Korneuburg gegenüber . Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so hat die Delegierung in der Regel zu unterbleiben (RS0046589).
[8] 4. A uf Gründe, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen, kann ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht gestützt werden (RS0046074; RS0073042; RS0114309).
[9] Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.