2Nc36/23a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, wegen Ablehnung des * sowie der * und *, der * sowie des * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag vom 24. April 2023 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof sprach in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers mit Beschluss vom 28. 2. 2023, AZ 1 Nc 4/23p, aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof nicht vorlägen, und stellte den Akt dem Landesgericht Salzburg zurück.
[2] Der Antragsteller lehnt nun die an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[4] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).