14Os34/23s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. Februar 2023, GZ 17 Hv 131/22i 71.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (zu ergänzen: iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in den Nachtstunden zum 17. Oktober 2022 in S* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern fremde bewegliche Sachen, nämlich das Fahrzeug der Marke R* im Wert von 65.000 Euro und die darin verwahrten Gegenstände, nämlich ein Jagdgewehr im Wert von 6.000 Euro samt Munition, ein Nachtsichtgerät im Wert von 1.000 Euro, 200 Euro Bargeld, zwei Ferngläser im Gesamtwert von 2.500 Euro, eine Geldbörse im Wert von 100 Euro, zwei Jacken im Gesamtwert von 300 Euro und eine Ledertasche im Wert von 500 Euro, * K* durch Einbruch in ein Transportmittel mit dem Vorsatz weggenommen, sich und (US 5 f) seine Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB) Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel, nämlich eines Funkstreckenverlängerers, handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, sowie bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, indem er in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit den Mittätern die Funksignale des im Wohnhaus von K* verwahrten Keyless Fahrzeugschlüssels unter Verwendung eines Funkstreckenverlängerers abfing, mit dem solcherart widerrechtlich erlangten Zugangscode das versperrt abgestellte Fahrzeug öffnete und in Betrieb nahm.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, das Schöffengericht habe die Feststellungen zum Vorsatz auf „Zueignung“, unrechtmäßige Bereicherung und auf gewerbsmäßige Begehung (US 5 f) „lediglich“ auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte bereits Vorstrafen aufweist, übergeht sie die ausführliche Beweiswürdigung betreffend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 11 ff; RIS Justiz RS0119370).
[5] Die von der Rüge (Z 5 vierter Fall) als Scheinbegründung bezeichnete wörtlich zitierte Passage, wonach der Angeklagte unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel handelte, „die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich des oben angeführten Funkstreckenverlängerers, und bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist“, findet sich in der zitierten Form (nur) im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; vgl US 2) und stellt daher keinen Bezugspunkt für den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund dar. Gleiches gilt im Übrigen, soweit sich die Behauptung einer Scheinbegründung auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) bezieht, ohne die Erwägungen für die genannten Feststellungen (US 11 ff) – und solcherart den Bezugspunkt des geltend gemachten Begründungsmangels – in den Blick zu nehmen.
[6] Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang argumentiert, er habe sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden, kritisiert er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[7] Gleiches gilt für die Behauptung, „die Feststellung“, dass sich aus dem Verhalten des Angeklagten ein Bereicherungsvorsatz ableiten lasse, sei „gänzlich unrichtig“.
[8] Die Begründung für die Feststellung des auf gewerbsmäßige Begehung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten befindet sich – von der Rüge verkannt – auf US 12 f, während die von der Beschwerde (der Sache nach) angesprochenen Passagen zum Einsatz eines Funkstreckenverlängerers bei der Tat und zur bereits bestehenden Verurteilung des Angeklagten wegen eines Einbruchsdiebstahls in ein Kraftfahrzeug (US 6) Feststellungen zu den (für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung erforderlichen) Kriterien des § 70 Abs 1 StGB sind. Ein Nichtigkeitsgrund wird mit dem auf die zuletzt genannte Passage bezogenen (und nominell auf Z 5 erster, zweiter und dritter Fall gestützten) Vorwurf einer „rechtsfehlerhafte[n] Beurteilung“ nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht.
[9] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel von vornherein nicht behauptet (RIS Justiz RS0102162).
[10] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wird mit den Behauptungen, entgegen den Feststellungen habe der Angeklagte vor dem Tatzeitpunkt den Tatort nicht in Augenschein genommen, es hätten „keinerlei DNA-Spuren an Ort und Stelle im Fahrzeug“ oder andere für den Diebstahl wichtige Gegenstände beim Angeklagten „festgestellt“ werden können, und das Urteil gründe sich auf „haltlose Unterstellungen“, nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS Justiz RS0117961).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.