JudikaturOGH

10ObS46/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Victor Valent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. März 2023, GZ 7 Rs 9/23g 37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ad I.

[1] Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]; auch RS0043405). Hier ist das Berufungsgericht in die Prüfung der von der Klägerin erhobenen B erufung wegen Nichtigkeit eingegangen und hat eine dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftende Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verneint. Insoweit sich die Klägerin gegen diese Entscheidung richtet, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig.

Ad II.

[2] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

[3] Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit in dritter Instanz auch unter Berufung auf andere Rechtsmittelgründe, vor allem der hier geltend gemachten Nichtigkeit (RS0042981 [T7, T14, T22]; RS0043405 [T3]) und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0042981 [T5]; RS0043405 [T6]), nicht angefochten werden. Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens unterliegt daher nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

[4] Sonstige Argumente, die ihrer Ansicht nach gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts sprechen, führt die Klägerin nicht an. Die außerordentliche Revision ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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