JudikaturOGH

8Ob115/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ADir. RgR. E* W*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V* AG, *, 2. A* Ges.m.b.H. Co. OG, *, 3. P* Gesellschaft m.b.H. Co. OG, *, 4. P* GmbH Co KG, *, alle vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Leistung (Revisionsinteresse 28.860 EUR sA), aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2021, GZ 4 R 19/21z 17, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 18. September 2020, GZ 58 Cg 41/20t 13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das zu 8 Ob 113/21g unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

2. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Revisionsverfahren wurde unter der Aktenzahl 8 Ob 113/21g mit Beschluss vom 29 . November 2021 bis zur E ntscheidung über das vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zur Aktenzahl 10 Ob 44/19x gestellte Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen. Der EuGH hat über das Ersuchen am 14. 7. 2022 zu C 145/20 entschieden.

[2] Das Revisionsverfahren war daher fortzusetzen.

[3] 2. Am 11. 4. 2023 langte die mit 7. 3. 2023 datierte gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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