JudikaturOGH

2Ob57/23f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Leistung (Streitwert 78.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2023, GZ 11 R 1/23f-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach der Rechtsprechung hat ein Patient aus dem Behandlungsvertrag ein Recht auf Behandlung nach den erforderlichen und dem jeweiligen Krankheitsbild adäquaten Behandlungsmaßnahmen ( 2 Ob 49/21a , Rz 33; RS01 33608). Der Oberste Gerichtshof hat bereits geklärt, dass sich aus dem Gesetz (etwa aus den Bestimmungen der §§ 22, 23 KAKuG iVm § 133 ASVG ) ein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt des Behandlungsvertrags und insbesondere ein Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmethode nicht ableiten lässt ( 9 Ob 32/12i ).

[2] 2. Lehnt ein Krankenhausträger eine bestimmte Behandlungsmethode ab, setzt dies eine sachliche Rechtfertigung voraus ( 2 Ob 49/21a , Rz 33). Ob eine sachliche Rechtfertigung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Eine Einzelfallentscheidung ist in dritter Instanz nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste ( RS0044088 ; RS0021095). Das ist hier nicht der Fall.

[3] 3.1 Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Behandlung mit einem bestimmten Medikament durch die beklagte Krankenhausträgerin verneint.

[4] 3.2 Diese Entscheidung bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. Das Berufungsgericht ist jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass die Beklagte die von der Klägerin angestrebte Behandlungsmethode mit Blick auf die mögliche Behandlung mit einem anderen Medikament sachlich gerechtfertigt abgelehnt hat, zumal weder eine medizinische Überlegenheit eines der beiden Medikamente noch ein unterschiedlich hohes Risiko feststeht. Wesentliche Kontraindikationen liegen gegen keines der beiden Medikamente vor, beide Medikamente sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft nach indiziert und können den Zustand der Klägerin verbessern.

[5] 4. Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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