JudikaturOGH

3Ob235/22p – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* regGenmbH, *, vertreten durch AHP Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei J* U*, vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zwangsversteigerung, hier wegen Ablehnung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag der Verpflichteten wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Eingabe zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Verpflichtete begehrt die Berichtigung der in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung vom 2. Februar 2023 zu AZ 3 Ob 235/22p, 3 Ob 2/23z. Zudem begehrt sie die Aufhebung sämtlicher Beschlüsse und Verfügungen in der zugrunde liegenden Exekutionssache.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

[3] Gemäß § 419 ZPO (iVm § 430 ZPO und § 78 EO) kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Da sich die Ausführungen der Verpflichteten weder auf einen Schreibfehler noch auf offenbare Unrichtigkeiten beziehen, war der Berichtigungsantrag abzuweisen.

[4] Im Übrigen ist die Eingabe der Verpflichteten unzulässig. Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig und daher zurückzuweisen (RS0117577). Außerhalb des gesetzlichen Instanzenzugs kann der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Anträgen oder sonstigen Eingaben befasst werden, außer sie sind nach den einschlägigen Verfahrensgesetzen direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die Eingabe der Verpflichteten in Bezug auf die zusätzlich zum Berichtigungsantrag gestellten Anträge zurückzuweisen war.

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