3Ob61/23a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M* K*, vertreten durch Robathin Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R* G*, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä Wördern, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2023, GZ 7 R 85/22p 22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Beklagte begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision mit der angeblich korrekturbedürftigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem auf der von ihm genutzten Fläche abgestellten Wohnwagen – trotz des von ihm in Eigenregie hergestellten Kanalanschlusses – um kein Superädifikat handle. Bei richtiger Rechtsansicht seien die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG analog anzuwenden.
[2] Die Frage, ob es sich beim Wohnwagen des Beklagten um ein Superädifikat handelt, stellt sich allerdings nicht.
[3] 2.1 Die Miete von unbebauten Flächen als solche fällt nicht in den Geltungsbereich des MRG (RS0069471; RS0066883). Nach der Rechtsprechung sind aufgrund der gleichgelagerten Schutzbedürftigkeit des Mieters auf die Vermietung von Grundstücken zwecks Errichtung eines Superädifikats zu Wohn- oder zu Geschäftszwecken die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG analog anzuwenden (RS0020986; RS0069454; RS0069261). Dafür muss zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass auf der überlassenen Fläche ein Superädifikat errichtet werden soll.
[4] 2.2 Im Anlassfall lag eine solche Vereinbarung nach den bindenden Feststellungen zum übereinstimmenden Parteiwillen der Streitteile nicht vor. Die Verneinung des Vorliegens eines Superädifikats durch die Vorinstanzen steht mit den Rechtsprechungsgrundsätzen daher im Einklang.
[5] 3. Soweit der Beklagte ausführt, dass der Verweis des Berufungsgerichts auf die selbst im Fall einer analogen Anwendung des MRG ebenfalls heranzuziehenden Ausnahmebestimmungen (hier nach § 1 Abs 2 Z 4 MRG) dem Überraschungsverbot widerspreche, legt er nicht dar, was er im Fall einer Erörterung dieser Frage vorgebracht hätte, weshalb er die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufzeigt.
[6] 4. Insgesamt gelingt es dem Beklagten mit seinen Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.