JudikaturOGH

6Ob64/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen P*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 12. Jänner 2023, GZ 2 R 7/23d 65, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 6. Dezember 2022, GZ 7 P 19/22f 48, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ist – wie im vorliegenden Fall – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (2 Ob 15/20z; RS0120077).

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