12Ns23/23p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 (2 DV 8/19, DV 16/19, 2 DV 17/19, 2 DV 20/19, DV 13/20) des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Genannten auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Einspruch und die Berufung der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Juni 2021, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 (2 DV 8/19, DV 16/19, 2 DV 17/19, 2 DV 20/19, DV 13/20) nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ds 6/21y, 24 Ds 7/21w, über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzende des erkennenden Senats.
[2] Die Disziplinarbeschuldigte lehnte die Genannte mit der wesentlichen Begründung ab, die mit Beschluss vom 7. März 2023, GZ 24 Ds 6/21y, 24 Ds 7/21w-61, erfolgte Bestellung eines Sachverständigen zwecks Klärung der Verhandlungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten bringe eine Voreingenommenheit zum Ausdruck, die wiederum auf eine Beeinflussung durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zurückzuführen sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Solche Gründe liegen ausgehend vom Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten nicht vor.