JudikaturOGH

12Ns20/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt, AZ D 6/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach Abschluss des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 8/22d, 22 Ds 9/22a, beantragte * mit Eingabe vom 7. März 2023 die Übersendung des Verhandlungsprotokolls vom 12. Dezember 2022.

[2] Mit Eingabe von 15. März 2023 lehnte * den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * wegen Ausgeschlossenheit ab.

[3] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig , WK StPO Vor § 43–47 Rz 4). Eine solche liegt nicht vor, weil Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * bereits am 8. März 2023 die Übersendung des Protokolls an den Antragsteller verfügt hatte.

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