JudikaturOGH

4Ob47/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. A*, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 5.001 EUR), über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2022, GZ 45 R 239/22p 12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 23. März 2022, GZ 36 C 15/21v 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Oberste Gerichtshof hatte mit Beschluss vom 20. 12. 2022, 4 Ob 168/22t, die Akten dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

[2] Das Berufungsgericht traf am 3. 2. 2023 einen nachträglichen Bewertungsausspruch, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteigt, und legte die Revision dem Obersten Gerichtshof neuerlich vor.

[3] Der Beklagte zog diese Revision mit Schriftsatz vom 16. 2. 2023 nunmehr zurück.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).

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