JudikaturOGH

6Ob37/23v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei T*, vertreten durch Dr. Lukas Schenk, Rechtsanwalt in Mödling, als Verfahrenshelfer, wegen 20.456,73 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2022, GZ 19 R 52/22s 43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten zur Zahlung von offenem Mietzins für mehr als 30 Monate (davon 26 gänzlich offene Monatsmieten) und zur Räumung des Bestandobjekts.

[2] Die außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar (RS0043405 [T48]; RS0042981; RS0042925). Diese Anfechtungsbeschränkung kann weder dadurch unterlaufen werden, dass behauptet wird, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente nicht oder unrichtig eingegangen, noch durch eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrundes (RS0043405 [T1, T3 und T6]), etwa jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (RS0042981 [T15]).

[4] 2. Bei unberechtigter Anwendung des § 381 ZPO liegt ein Verfahrensmangel vor (RS0040679). Das Berufungsgericht hat jedoch diesen schon in der Berufung relevierten (und nun in der Revision erneut geltend gemachten) angeblichen Verfahrensmangel behandelt und verneint. Vom Beklagen vermisste „Feststellungen“ des Berufungsgerichts zur Frage des Vorliegens einer gehörigen Entschuldigung auf Basis der (erst) der Berufung beigelegten Urkunden waren vom Berufungsgericht nicht zu treffen, sondern es war von diesem die Frage der Anwendung des § 381 ZPO durch das Erstgericht anhand der (sich diesem damals) bietenden Aktenlage zu beurteilen.

[5] Wurden – wie hier – diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vom Berufungsgericht verneint, können sie an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden (RS0042963).

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