JudikaturOGH

9Ob9/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH in Liquidation, *, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * H*, wegen Unterlassung (30.000 EUR), hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. August 2022, GZ 11 Nc 17/22t 2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 16. 8. 2021, GZ 32 Nc 1/21z 8, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den gegen die Richterin im Hauptverfahren, AZ 21 Cg 67/19f, erhobenen Ablehnungsantrag des Beklagten zurück. Dagegen erhob der Beklagte am 31. 8. 2021 einen Rekurs, der dem Oberlandesgericht Wien jedenfalls bis 31. 5. 2022 nicht vorgelegt wurde.

[2] Am 18. 5. 2022 wurde die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil dem Berufungsgericht vorgelegt. Der Vorlagebericht enthält den handschriftlichen Vermerk: „Auf das Ablehnungsverfahren, welches nunmehr abgeschlossen ist, wird hingewiesen.“

[3] Am 31. 5. 2022 verwarf das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit, gab der Berufung auch im Übrigen nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

[4] Innerhalb der Revisionsfrist lehnte der Beklagte die drei Richter, die dieses Berufungsurteil gefällt hatten, mit Antrag vom 12. 7. 2022 als befangen ab. Im selben Schriftsatz stellte er eventualiter auch einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs, verbunden mit einer ordentlichen Revision.

[5] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. 8. 2022 wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag zurück. Der Berufungssenat sei offenbar irrtümlich von einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung ausgegangen. Eine Voreingenommenheit zu Lasten des Beklagten lasse sich daraus nicht ableiten. Allfällige sonstige Unrichtigkeiten des Berufungsurteils seien nicht geeignet eine Befangenheit zu begründen.

[6] Zugleich mit seinem Rekurs gegen diesen Beschluss lehnte der Beklagte den Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien ab. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 10. 2022 zurückgewiesen. Dem Rekurs dagegen gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 16. 12. 2022, 8 Ob 163/22m nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.

[8] 1. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (§ 514 Abs 2 ZPO) setzt voraus, dass die Entscheidung durch Richter erfolgt ist, deren Ablehnung als berechtigt erkannt wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall.

[9] 2. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl RS0045975). Sie liegt erst vor, wenn die Fähigkeit zur sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden muss (RS0045961).

[10] 3. De r Beklagte wiederholt im Wesentlichen sein im Ablehnungsantrag erstattetes Vorbringen, ohne ausreichende Gründe darzulegen , die bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken könnten, die abgelehnten Richter könnten sich bei ihrer Entscheidung über die Berufung von unsachlichen Motiven leiten lassen.

[11] 4. Eine allfällige Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder deren Begründung bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (vgl RS0111290), weil es nicht Aufgabe des Ablehnungssenats ist, eine Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RS0046047).

[12] 5. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

[13] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Rückverweise