JudikaturOGH

2Nc21/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des D*, über die Befangenheitsanzeige der * im Verfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der * im Verfahren zu AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.

Text

Begründung:

[1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist unter anderem ein Beschluss, mit dem das Erstgericht den Genehmigungsvorbehalt auf Verfahren des Betroffenen vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erweiterte. Der Beschlussfassung des Erstgerichts war eine vom Bruder der ihre mögliche Befangenheit anzeigenden Richterin gemachte Eingabe vorausgegangen, in der er in seiner Eigenschaft als Hofrat des VwGH eine Ausweitung des bereits bestehenden Genehmigungsvorbehalts auf Verfahren vor dem VwGH anregte, weil der Betroffene aufgrund der Einbringung zahlreicher verfahrenseinleitender Eingaben vor dem VwGH Gerichtsgebühren von 240 EUR je Eingabe zu tragen habe.

[2] * gibt an, dass aufgrund der von ihrem Bruder vorgenommenen Anregung der objektive Eindruck ihrer Befangenheit bei der Entscheidung über die dieser Anregung entsprechende Erweiterung des Genehmigungsvorbehalts entstehen könne. Sie fühle sich aber subjektiv nicht befangen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet :

[4] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung zwar schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).

[5] 2. Der bloße Umstand, dass der Bruder der * in seiner Funktion als Hofrat des VwGH eine Erweiterung des Genehmigungsvorbehalts anregte, um den Betroffenen vor für ihn nachteiligen Kostenfolgen zu bewahren, ist auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN).

Rückverweise