Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, gegen den Antragsgegner J*, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Dezember 2022, GZ 23 R 408/22f 42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 15. Oktober 2022, GZ 1 Fam 8/19i 34 abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht gab dem Oppositionsantrag der Mutter des Antragsgegners (Antragstellerin) betreffend die exekutiv betriebene Unterhaltsverpflichtung für ihren Sohn (Antragsgegner) für den Zeitraum 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 und für den Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit einem Teilbetrag von 105 EUR monatlich statt und wies das Mehrbegehren unbekämpft ab.
[2] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs des Antragsgegners dahin ab, dass es den Oppositionsantrag zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Dagegen wendet sich das von der Mutter erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel.
[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] 1.1 Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
[6] 1.2 Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß § 58 Abs 1 JN der 36 fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735).
[7] 1.3 Das gilt auch für Oppositionsverfahren (RS0122735 [T14]). Ist Gegenstand des Rekursverfahrens hingegen nur der Unterhaltsanspruch für in der Vergangenheit liegende (drei Jahre nicht übersteigende) Zeiträume, kommt es nicht auf die dreifache Jahresleistung, sondern nur auf den tatsächlich strittigen Unterhaltsrückstand an (vgl RS0122735 [T4]; zuletzt 3 Ob 192/21p). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursverfahrens der 30.000 EUR nicht übersteigt.
[8] 2.1 Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
[9] 2.2 Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe der Mutter als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).
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