JudikaturOGH

3Ob11/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der C* N*, geboren am * 1965, *, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin Mag. Roberta Sollhart, Rechtsanwältin in Graz, über die Eingabe der Betroffenen vom 14. Dezember 2022, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der Betroffenen vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 15. 11. 2022, GZ 2 R 28/22k 59, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen gegen den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem für diese eine Rechtsanwältin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestellt wurde, nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[2] Daraufhin richtete die Betroffene am 14. 12. 2022 ein persönlich verfasstes Schreiben an mehrere Gerichte einschließlich des Erstgerichts sowie an andere Institutionen. In diesem Schreiben sind mehrere gerichtliche Entscheidungen, darunter auch jene des Rekursgerichts angeführt. Das Schreiben enthält die Angaben „Rekurs, Revision, Beschwerde“. Die gerichtlichen Entscheidungen dienten nur dazu, ihre Amtshaftungsverfahren zu verhindern. Sie ersuche um Einstellung aller BG- und LGZ Verfahren und um strafrechtliche Ermittlungen. Im Übrigen sind die Ausführungen in dieser Eingabe kaum verständlich und nachvollziehbar.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Eingabe der Betroffenen ist zurückzuweisen.

[4] Gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.

[5] Im Anlassfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Ausführungen der Betroffenen sind keiner sachlichen Erledigung zugänglich und können nicht als ein zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung taugliches Rechtsmittel angesehen werden. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (auch) zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 6 Abs 2 iVm § 65 Abs 3 AußStrG) ist schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung entbehrlich.

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