Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter über den Fristsetzungsantrag des K* R*, vom 27. Februar 2023 den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Zu 5 R 12/23h des Oberlandesgerichts Graz ist ein Verfahren über den Rekurs des Antragstellers gegen den seinen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss erster Instanz anhängig. Am 1. 2. 2023 hat der Antragsteller einen Ablehnungsantrag gegen den Senatspräsidenten und die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Rechtsmittelsenats eingebracht. Dieser Ablehnungsantrag wurde vom Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Graz mit Beschluss vom 16. 2. 2023 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 24. 2. 2023 Rekurs erhoben. Das Ablehnungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet.
[2] Der Antragsteller stellte am 27. 2. 2023 einen Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung, das Oberlandesgericht Graz sei mit der Erledigung seines Rekurses in der Verfahrenshilfesache säumig.
[3] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
[4] Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der zuständige Rechtsmittelsenat vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihn ablehnende Anträge nicht entscheidet (RS0059248 [T1]).
[5] Liegt die geltend gemachte Säumigkeit nicht vor, so ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (RS0059280).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden