JudikaturOGH

6Fsc1/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 2 Fsc 1/22a anhängigen Fristsetzungssache der Antragsteller 1. Ing. S*, 2. F*, über deren Fristsetzungsantrag vom 4. Dezember 2022 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

D er Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragsteller beantragten am 19. 12. 2021, das Oberlandesgericht * möge dem Landesgericht * gemäß § 91 GOG eine Frist zur Entscheidung über den von ihnen im Ausgangsverfahren (AZ * des Bezirksgerichts *) am Ende der Tagsatzung vom 5. 11. 2020 mündlich gestellten, aber nicht protokollierten Ablehnungsantrag gegen den Gerichtsvorsteher setzen (AZ * des Landesgerichts *).

[2] Am 4. 12. 2022 stellten sie den hier gegenständlichen Antrag an den Obersten Gerichtshof, dem Oberlandesgericht * eine Frist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vom 19. 12. 2021 zu setzen.

[3] Mit Beschluss vom 23. 1. 2023, AZ *, wies das Oberlandesgericht * den Fristsetzungsantrag vom 19. 12. 2021 zurück. Es führte zusammengefasst aus, über den (schriftlichen) Ablehnungsantrag der Antragsteller vom 5. 11. 2020, der in der Tagsatzung am 5. 11. 2020 wiederholt worden sei, sei bereits rechtskräftig entschieden worden; der behauptete weitere mündliche Ablehnungsantrag vom 5. 11. 2020 sei nicht wirksam bei Gericht eingebracht worden. Da kein Antrag vorliege, über den zu entscheiden gewesen wäre, liege auch keine Säumnis des Gerichts vor. Dieser Beschluss wurde den Parteienvertretern des Ausgangsverfahrens am 27. 1. 2023 zugestellt.

[4] Mit Eingabe vom 1. 2. 2023, der sie eine Kopie des Beschlusses des Oberlandesgerichts * vom 23. 1. 2023 beilegten, teilten die Antragsteller mit, ihre „Fristsetzungsanträge vom 19. Dezember 2021 und 4. Dezember 2022 an den OGH“ aufrecht zu halten.

[5] Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Fristsetzungsantrag vom 4. 12. 2022 ist unzulässig .

Rechtliche Beurteilung

[6] Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei einen Fristsetzungsantrag stellen, wenn ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist. Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht bereits vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (RS0059274). Eine Fristsetzung kommt dann nicht mehr in Betracht (RS0059297 [T3]).

[7] Im vorliegenden Fall nahm das Oberlandesgericht * die ausständige Verfahrenshandlung bereits vor der Entscheidung über den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag vom 4. 12. 2022 vor, indem es mit Beschluss vom 23. 1. 2023 über den Fristsetzungsantrag vom 19. 12. 2021 entschied. Dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag vom 4. 12. 2022 fehlt daher die Beschwer.

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