Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* H*, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Graz-Andritz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 85.105,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Dezember 2022, GZ 2 R 195/22x-48, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Jänner 2023 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2022, GZ 2 R 195/22x 48, zurückgewiesen.
[2] Die nicht freigestellte, beim Erstgericht am 7. Februar 2023 eingelangte und dem Obersten Gerichtshof am 8. Februar 2023 übermittelte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).
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