JudikaturOGH

14Os7/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 10. November 2022, GZ 606 Hv 5/22s-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er (richtig:) am 23. April 2022 in * * M* zu töten versucht, indem er sich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von wenigen Zentimetern auf diesen zubewegte, woraufhin M* ihn wegstieß und er in weiterer Folge ein Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 12 cm ergriff, zu M* sagte: „Ich werde dieses Messer in deine Brust stecken“ und in Richtung seiner vorderen Brustwand (zu ergänzen [US 2]:) stach, wobei sich Genannter ver drehte und den Rumpf beugen konnte, sodass ihn der Stich in die linke seitliche Rückenregion traf, wodurch er eine drei cm breite Stichwunde der linken seitlichen Rückenregion mit einem aufsteigenden, rund acht cm langen Stichkanal, der mit einer Durchtrennung des Rippenfells und Eröffnung der Brusthöhle sowie einer Verletzung der linken Brustkorbschlagader einherging, erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10a ( der Sache nach auch Z 11 lit a) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

[4] Die Tatsachenrüge (Z 10a) leitet ihre Bedenken gegen den Wahrspruch zunächst unzulässig aus der Niederschrift der Geschworenen ab (RIS-Justiz RS0115549; Ratz , WK-StPO § 345 Rz 16).

[5] Mit dem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie Passagen der Aussagen einzelner Zeugen und des Opfers zur objektiven Tatseite weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780 [insb T9, T16, T17]). Ebendies gilt für den Hinweis auf angebliche Widersprüche in der Aussage des Opfers, d er ferner ohne den gebotenen Bezug zum Akt (vgl RIS-Justiz RS0119424 [T1], RS0124172) erfolg t .

[6] Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse einer eigenen Würdigung unterzieht, auf dieser Basis die Ableitbarkeit eines Tötungsvorsatzes aus dem objektiven Tatgeschehen bestreitet und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse zum (Nicht )Vorliegen der subjektiven Tatseite zieht, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Geschworenen außerhalb der Anfechtungskriterien de r Z 10a des § 345 Abs 1 StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]).

[7] Weshalb dem Wahrspruch zur Hauptfrage 1 die subjektive Tatseite nicht zu entnehmen sein soll (Z 11 lit a), obwohl der bedingte Vorsatz – sofern wie hier in einem Tatbestand keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt werden – vom Gesetz subintelligiert wird (RIS-Justiz RS0113270 [T1], vgl RS0089114 [T4]), erklärt die Rüge nicht.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise