4Ob155/22f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin B* GesmbH, *, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagten 1. P* GmbH Co KG (Zweigniederlassung *), *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.801,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert 8.000 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. März 2020, GZ 4 R 1/20z 33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige der Parteien vom 2. Februar 2023 über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren vereinbart werden (8 Ob 96/22h mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).