4Ob149/22y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) J*, vertreten durch die Poduschka AnwaltsgmbH in Linz, gegen die beklagte Partei L* Ges.m.b.H., *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 22.140 EUR sA, aus Anlass der ordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. August 2019, GZ 5 R 81/19z 29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 15. April 2019, GZ 6 C 60/17w 25, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Die gemeinsame Anzeige beider Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 20. Jänner 2023, wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Zu I:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Revisionsverfahren wurde mit Beschluss vom 30. März 2020, zur Aktenzahl 4 Ob 195/19h bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zur Aktenzahl 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Diese erging am 14. Juli 2022, zur Zahl C 145/20 , Porsche Inter Auto et Volkswagen .
Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II:
[2] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden ( RS0041994 [T3] ).
[3] Die Parteien brachten am 2. Februar 2023 eine mit 20. Jänner 2023 datierte gemeinsame Ruhensanzeige ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.