JudikaturOGH

12Os6/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 55 Hv 86/22a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2022, AZ 1 Ns 80/22t (ON 68), und des Oberlandesgerichts Wien vom 18. November 2022, AZ 20 Bs 305/22g (ON 77), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. November 2022 sprach der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien aus, dass die von * A* beantragte Ablehnung der im Verfahren AZ 55 Hv 86/22a des Landesgerichts für Strafsachen zuständigen Richterin nicht gerechtfertigt ist. Dagegen ist kein selbstständiges Rechtsmittel zulässig (§ 45 Abs 3 StPO), weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

[2] Auf gleiche Weise war mit der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. November 2022 zu verfahren, mit welchem dem Rechtsmittel des A* gegen den Beschluss auf Zurückweisung seines Einstellungsantrags (§ 108 StPO) keine Folge gegeben wurde. Denn gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 89 Abs 6 StPO).

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